Allgemeine Vertrags- & Lizenzbedingungen

Stand 24.02.2022, SEMODIA GmbH

1. Allgemeines

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SEMODIA GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertrags- und Lizenzbedingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SEMODIA mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ oder „Nutzer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern der Besteller Unternehmer ist (§ 14 BGB). Lieferungen umfassen im Wesentlichen die von SEMODIA erstellten Computerprogramme und die dazugehörige Dokumentation (zusammen „Software“ genannt) sowie Hardware-Produkte mit integrierten Computerprogrammen. Leistungen umfassen Dienstleistungen von SEMODIA im Vorfeld oder im Zusammenhang mit Lieferungen wie etwa Workshops, Datenanalysen, Anpassungsleistungen etc. Die Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten nicht, soweit SEMODIA und der Besteller eine gesonderte Vereinbarung getroffen haben, es sei denn, dort wird auf die Vertragsbedingungen verwiesen.
1.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SEMODIA und dem Besteller ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Vertragsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. An die Stelle unwirksamer oder fehlender Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
1.3 Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SEMODIA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.4 Angebot und Vertragsabschluss. Alle Angebote von SEMODIA sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie eine Bindefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Bestellers kann SEMODIA innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Erst mit der Annahmeerklärung von SEMODIA („Auftragsbestätigung“) kommt der Vertrag zwischen SEMODIA und dem Besteller zustande. Geringfügige Abweichungen der Auftragsbestätigung von dem Auftrag des Bestellers hindern den Vertragsschluss nicht.
1.5 Auftragserteilung und weitere rechtsverbindliche Erklärungen müssen schriftlich erfolgen; die elektronische Übermittlung (E-Mail und Telefax) ist der Schriftform gleichgestellt. Das gilt auch für übereinstimmende Erklärungen beider Parteien zur Änderung oder Ergänzung der Vertragsbedingungen. Individuelle Vertragsabreden haben, auch wenn sie nur mündlich getroffen wurden, jedoch stets Vorrang. Beweispflichtig ist die Partei, die sich auf die Individualvereinbarung beruft.

2. Mitwirkungspflichten des Bestellers

2.1 Der Besteller hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/ oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Bestellers als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird der Besteller unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/ oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Besteller unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
2.2 Soweit von uns Arbeiten beim Besteller durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dem Besteller obliegen in diesem Fall alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Besteller etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
2.3 Der Besteller wird einen festen Ansprechpartner benennen, der zur Bereitstellung und Entgegennahme von für die Vertragsdurchführung relevanten Informationen sowie zur Entgegennahme von Lieferungen und die Eingabe von Beanstandungen und Mängelrügen autorisiert ist.
2.4 Der Besteller ist für die korrekte Integration unserer Lieferungen verantwortlich und hat diese vor einer produktiven Nutzung zu validieren.
2.5 Der Besteller hat die mit Hilfe unserer Lieferungen erzeugten Arbeitsergebnisse zu validieren und in geeigneter Weise abzusichern, d.h. die korrekte Funktionalität (beispielweise im Sinne der funktionalen Sicherheit) zu validieren.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Es gelten die im Angebot von SEMODIA bzw. in der Auftragsbestätigung jeweils genannten Preise zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Umsatzsteuer.
3.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise und erfolgt die Lieferung „FCA (frei Frachtführer)“ Incoterms® 2020, einschließlich Verpackung.
3.3 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind Rechnungen mit Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
3.4 Wir sind berechtigt, die Belieferung von einer Zahlung „Zug um Zug“ (z. B. durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
3.5 Ferner sind wir berechtigt, erhaltene Zahlungen des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
3.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
3.7 Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

4. Softwarelizenzierung

4.1 Für die Überlassung von Software wird zwischen dem Besteller als Nutzer und SEMODIA ein Lizenzvertrag gemäß den nachstehenden Bedingungen geschlossen. Der Lizenzvertrag berechtigt den Nutzer, die in der Auftragsbestätigung der SEMODIA genannte und mittels der Produktbeschreibung von SEMODIA näher spezifizierte Software nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu nutzen. SEMODIA liefert dem Nutzer die Software entweder auf einem Datenträger, per Download oder als Bestandteil des Produktes. Installation und Konfiguration (falls erforderlich) obliegen dem Nutzer. Der Nutzer hat für die Bereitstellung der von SEMODIA vorgegebenen Hardware- Schnittstelle Sorge zu tragen. Durch die Installation oder die Nutzung der gelieferten Software – unabhängig davon was früher eintritt – erkennt der Nutzer die Bedingungen dieses Lizenzvertrages an.
4.2 Wird die Software mietweise überlassen, erfolgt die Überlassung in Form einer zeitlich befristeten Lizenz mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr ab Lieferung. Danach endet die Nutzung automatisch, es sei denn, die Parteien verständigen sich rechtzeitig auf eine Verlängerung der Laufzeit um ein weiteres Jahr. Erwirbt der Nutzer die Software zum unbefristeten Gebrauch, z.B. im Rahmen des Erwerbs der MTP-Box, wird die Lizenz zeitlich unbeschränkt gewährt (Kauf von Software).
4.3 Der Besteller erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung festgelegten Lizenzmodells. Die Nutzung durch Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Eine Nutzung der Lizenz auf anderen als den unten (Ziffer 4.4 (2) – (5)) aufgeführten Server- Infrastrukturen oder in einer Cloud erfordert eine zusätzliche Lizenzvereinbarung.
4.4 Lizenzmodelle:
(1) Eine Arbeitsplatzlizenz berechtigt den Besteller zur Nutzung der Software auf genau einem eindeutig identifizierten Arbeitsplatz. Ein Arbeitsplatz ist insoweit als ein Endgerät zu verstehen; die Lizenz berechtigt den Besteller mithin zur Nutzung der Software auf einem konkreten Endgerät und nicht zur Nutzung auf mehreren Endgeräten, die etwaig dem Arbeitsplatz eines Mitarbeiters zugewiesen sind. Jede Lizenz darf zu jedem Zeitpunkt nur einmal auf dem definierten Arbeitsplatz oder in einer einzigen virtuellen Maschine auf diesem Arbeitsplatz verwendet werden. (2) Im Falle einer Firmenlizenz darf die Software durch eine beliebige Anzahl von Mitarbeitern des Bestellers verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Eine „Dongle-Lizenz“ berechtigt den Besteller zur Nutzung der Software pro gewährte Lizenz an je einem Arbeitsplatz (vgl. Abs. 1), der - anders als bei der Arbeitsplatzlizenz - nicht vorab konkretisiert sein muss. Der Besteller ist mithin bei der Dongle-Lizenz nicht an die Auswahl eines konkreten Arbeitsplatzes gebunden. Bei Gewährung mehrerer Dongle-Lizenzen ist der Besteller entsprechend zur zeitgleichen Nutzung der der Software an X verschiedenen Arbeitsplätzen berechtigt (X=Anzahl der gewährten Lizenzen). Die Autorisierung an dem jeweiligen Arbeitsplatz erfolgt mittels eines an einen USB-Port des Endgeräts anzuschließenden Dongles.
(4) Im Falle von Volumenlizenzen ist die Nutzung der Software auf eine vertraglich festgelegte Anzahl von Vervielfältigungen je Produkt, Projekt und/oder auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Hierbei wird das Produkt oder das Projekt durch eine entsprechende eindeutige Bezeichnung sowie die Dauer des Projektzeitraums beschrieben.
(5) Bei Projektlizenzen wird die Nutzung der Software für ein bestimmtes Projekt beim Besteller ohne vertragliche Beschränkung bezüglich der Anzahl von Vervielfältigungen gewährt. Hierbei wird das Projekt durch eine entsprechende eindeutige Bezeichnung und die Projektlaufzeit beschrieben.
(6) Eine Kombination der Lizenzmodelle ist möglich.
4.5 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erfolgt die Auslieferung von Software im Binärcode.
4.6 Bei den in Ziffer 4.4 unter (1) und (2) beschriebenen Lizenzmodellen wird die Software über einen entsprechenden von uns bereitgestellten Schlüssel durch den Besteller aktiviert. Im Falle der Arbeitsplatzlizenz (Ziffer 4.4 (1) wird uns der Besteller zur Lizenzkontrolle die eindeutige Kennung des Arbeitsplatzes (z.B. MAC-Adresse) mitteilen. In den Fällen (2) und (3) ist der Besteller verpflichtet, einen Lizenzserver mit einer von uns bereitgestellten Lizenzprüfsoftware auszurüsten.
4.7 Kopien der Software dürfen ausschließlich zur Unterstützung der berechtigten Nutzung (einschließlich der Erstellung einer Sicherungskopie, die jedoch ausschließlich zu Sicherungszwecken eingesetzt werden darf) erstellt und installiert werden.
4.8 Soweit kein Fall des § 69e UrhG vorliegt, ist der Besteller nicht berechtigt, die von uns überlassene Software zu vervielfältigen, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen.
4.9 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erhält der Besteller kein Recht zur Bearbeitung der Software.
4.10 In den in Ziffer 4.4 beschriebenen Lizenzmodellen ist eine Übertragung der Software und der zugehörigen unbefristeten Lizenz an Dritte grundsätzlich nur im Rahmen einer unbefristeten Lizenz (Kauf) möglich. Der Besteller hat uns jedoch über den Vorgang unverzüglich zu informieren. Der Besteller hat dabei sicherzustellen, dass es bei einer Weitergabe der Software an Dritte nicht zu einer Mehrfachnutzung kommt und ist für eine Löschung der Software auf den bei ihm verbleibenden Systemen verantwortlich und hat uns dies schriftlich zu bestätigen. Der Besteller hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, nach der der Dritte die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Hardware- und Softwareprodukte enthaltenen Vertragsbedingungen akzeptiert. Auf Verlangen hat der Besteller eine Kopie der Vereinbarung oder Teile hiervon vorzulegen. Soweit für die Software ein gesonderter Softwarepflegevertrag abgeschlossen wurde, gilt dieser nur für den Besteller, eine Weitergabe oder Übertragung des Softwarepflegevertrages ist nicht möglich. Bei Bedarf werden wir dem neuen Nutzer einen Softwarepflegevertrag anbieten.
4.11 Die Spezifizierung einer neuen MAC Adresse beispielsweise im Rahmen des Ersetzens eines Computers („Rehost“) ist im Falle einer Arbeitsplatzlizenz einmal in 6 Monaten möglich. Der Besteller ist nach Erhalt der neuen Lizenz zur Löschung der Alt-Lizenzdateien und eventuell vorhandener Kopien davon verpflichtet und hat uns dies auf Anfrage schriftlich zu bestätigen. Bei der Weitergabe oder einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder Lizenzservers, auf dem die Software und/oder die Lizenzprüfung ausgeführt wird, kann eine Änderung des Lizenzschlüssels erforderlich werden. Wir behalten uns vor, die mit der Änderung der Lizenzschlüssel verbundenen Leistungen in Rechnung zu stellen.
4.12 Bei zeitlich befristeter Nutzungsüberlassung gehören Weiterentwicklungen (Updates) und Bug fixes während des Nutzungszeitraums, jedoch nicht Neuentwicklungen bzw. Erweiterungen von Software (Upgrades), zum Umfang der Softwarelieferung. Für zeitlich unbefristete Nutzungsüberlassung gilt Ziffer 10.1.
4.13 Werden dem Besteller im Rahmen der Nacherfüllung oder Bereitstellung von Updates neue Versionen der Software überlassen, unterliegen diese ebenfalls den vorstehenden Lizenzbestimmungen. Wenn der Nutzer die durch diesen Vertrag abgedeckte Software als Aktualisierung einer bestehenden Software installiert, dann ersetzt die Aktualisierung die ursprüngliche Software, die aktualisiert wird. Soweit die OSS- Lizenzbedingungen (siehe nachfolgende Ziffer 5) nicht anderes ausdrücklich vorsehen, behält der Nutzer keine Rechte an der ursprünglichen Software, nachdem er die Aktualisierung ausgeführt hat, und er ist nicht berechtigt, sie auf irgendeine Weise weiterhin zu verwenden oder zu übertragen.

5. Fremdsoftwarekomponenten

5.1 Open Source Software. Soweit die Software Open Source Software (nachfolgend auch „OSS“ genannt) enthält, ist diese in der Readme_OSSDatei der Software (bzw. der dieser entsprechenden Datei) aufgeführt; alternativ wird die entsprechende Datei bis drei (3) Jahre nach dem Erwerb der Software auch auf Anfrage per Email per Download-Link oder E-Mail zur Verfügung gestellt. Dasselbe gilt für den dazugehörigen Quellcode. Der Nutzer ist berechtigt, die Open Source Software gemäß den jeweils geltenden OSS-Lizenzbedingungen über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus zu nutzen, wenn er mit den jeweiligen Rechtsinhabern Lizenzverträge unter den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenz abschließt. Diese OSS-Lizenzbedingungen sind der Software beigefügt und gelten im Verhältnis zu den Rechteinhabern vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen der SEMODIA, insbesondere in Bezug auf etwaige Copyleft- Effekte. Die OSS- Lizenzbedingungen gelten auch vorrangig, soweit diese dem Besteller aufgrund der Verbindung von OSS-Komponenten mit proprietären Komponenten bestimmte Nutzungsrechte auch in Bezug auf die proprietären Komponenten einräumen bzw. solche Nutzungsrechte nach den OSS-Lizenzbedingungen von SEMODIA einzuräumen sind. SEMODIA wird den OSS-Quellcode auf Verlangen des Nutzers oder eines Dritten gegen Zahlung eines entsprechenden Aufwendungsersatzes zur Verfügung stellen, soweit die Lizenzbedingungen für die OSS eine solche Herausgabe des Quellcodes vorsehen. Ein entsprechendes Verlangen ist zu richten an: info@semodia.com.
5.2 Kommerzielle Fremdlizenzsoftware. Die Software kann neben OSS auch kommerzielle Fremdlizenzsoftware enthalten, d.h. Software, die nicht von SEMODIA selbst entwickelt wurde, sondern die SEMODIA von Dritten lizenziert bekommen hat. Erhält der Besteller in diesem Fall mit der Software zusammen mit der Readme_OSS-Datei die Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers der Fremdlizenzsoftware (nachfolgend „Fremdlizenzbedingungen“) oder sind diese Fremdlizenzbedingungen alternativ nach der Installation auf der Festplatte verfügbar, so gelten diese im Hinblick auf die Haftung des Lizenzgebers dem Nutzer gegenüber.
5.3 Gewährleistung und Haftung. Die gesetzliche und vertragliche Gewährleistung von SEMODIA ist vom Umfang her auf diejenigen Softwarekomponenten beschränkt, die keine OSS sind, sondern bei denen SEMODIA entweder Urheber ist bzw. kommerzielle Nutzungsrechte zustehen.

6. Softwarepflege (bei zeitlich befristeter Nutzungsüberlassung)

6.1 Im Rahmen der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Software erbringen wir die folgenden Wartungsleistungen. Darüber hinaus gehende Leistungen unterliegen einem separat abzuschließenden und zu vergütenden Softwarepflegevertrag mit SEMODIA. Die nachfolgend in Ziffer 6.2 beschriebenen Wartungsleistungen werden grundsätzlich nur für die jeweils zeitlich letzte Programmversion der zu wartenden Software erbracht. Unterstützungsleistungen für frühere Programmversionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6.2 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind folgende Leistungen von der Softwarewartung umfasst:
6.3 Wartungsleistungen umfassen nicht die Unterstützung bei:
  • Lieferung von allgemein verfügbaren Updates und neuen Versionen, die sowohl Fehlerkorrekturen und Anpassungen an technische Rahmenbedingungen enthalten können;
  • Lieferung von Patches und Fixes zur Behebung oder Umgehung kritischer Fehler;
  • Bereitstellung von Informationen zu Einschränkungen, Fehlerkorrektur bzw. Fehlerumgehung;
6.4 Die in Ziffer 6.2 genannten Softwarepflegeleistungen werden ausschließlich dem Besteller gegenüber erbracht, eine Übertragung der Leistung an Dritte ist nicht gestattet.
  • Technische Unterstützung per Telefon oder E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von SEMODIA (Montag bis Freitag ausgenommen gesetzliche Feiertage) bei routinemäßigen bzw. einfach zu beantwortenden Fragen zu Installation und Nutzung der Software sowie bei auftretenden Fehlern.
6.5 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Laufzeit der Wartungsleistungen ein (1) Jahr beginnend mit der Lieferung/Bereitstellung der Software.
  • Integration der Software und aus der Integration resultierende Folgen für Drittprodukte, Design und Entwicklung von Anwendungen, die die Software nutzen,
6.6 Sofern es zur Erbringung der Wartungsleistungen notwendig ist, stellt der Besteller zusätzliche Informationen wie Programmcode, Konfigurationen, Protokolldaten usw. und notwendige Ressourcen zur Verfügung und ermöglicht bei Bedarf den (Remote-) Zugang zum System.
  • Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten oder spezifizierten Umgebung,
  • Problemen und Fehlern, die durch ein nicht von SEMODIA geliefertes Produkt verursacht werden.

7. Prüfungsrecht

7.1 Wir haben das Recht, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den Besteller und damit die Einhaltung der vereinbarten Lizenzbedingungen durch den Besteller an allen Standorten und Umgebungen, an denen eine Installation und/oder Nutzung erfolgt, zu überprüfen. Wir sind berechtigt, die Prüfung auch durch unabhängige Prüfer durchführen zu lassen, soweit diese durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
7.2 Hierzu wird der Besteller SEMODIA Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. SEMODIA darf die Prüfung in den Räumen des Bestellers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. SEMODIA wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Nutzers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

8. Lieferung, Lieferfristen, Verzug

8.1 Der Beginn und die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig und/oder ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
8.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche die Zulieferer betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Lieferanten betreffen.
8.3 Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 12.
8.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

9. Beanstandungen und Mängelrügen

9.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
9.2 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.3 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.
9.4 Transportschäden sind innerhalb der für den jeweiligen Transportvertrag geltenden Bestimmungen zu rügen.
9.5 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

10. Haftung für Sachmängel

10.1 Für Sachmängel an Hardware-Produkten und an Software, die dem Besteller zur dauerhaften Nutzung überlassen werden, finden die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung, wobei Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – in einen Jahr verjähren, wenn der Besteller kein Verbraucher ist. Für Sachmängel an Software, die dem Nutzer zur zeitlich befristeten Nutzung überlassen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 10.2 bis 10.5.
10.2 SEMODIA erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. Nach diesem Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern sind. Die vereinbarte Beschaffenheit der von SEMODIA zur Verfügung gestellten Software ist daher nicht darauf gerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten dürfen, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
10.3 Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
10.4 Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von SEMODIA ausschließlich durch kostenfreie Nachbesserung oder Neulieferung. Eine Kündigung des Bestellers wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn SEMODIA ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese endgültig fehlgeschlagen, von SEMODIA verweigert worden oder für den Besteller unzumutbar ist. Ein Kündigungsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Liefert SEMODIA zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Nutzers vollständig zu beseitigen. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist.
10.5 Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort beim Besteller oder in unseren Geschäftsräumen durchführen. SEMODIA kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Nutzer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und SEMODIA nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

11. Schutz- und Urheberrechte (Rechtsmängel)

11.1 SEMODIA überlässt dem Nutzer die Software im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Software gegen den Nutzer berechtigte Ansprüche erhebt, gewährleistet SEMODIA gegenüber dem Nutzer wie folgt:
11.2 SEMODIA wird nach eigener Wahl für die betreffende Software auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Software so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, Antrag auf Löschung bzw. Widerruf stellen oder austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Vorstehende Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller SEMODIA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und SEMODIA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.3 Ansprüche des Nutzers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind überdies ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Nutzers oder durch eine von SEMODIA nicht freigegebene Anwendung verursacht wird. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Software vom Nutzer verändert oder erst zusammen mit nicht von SEMODIA gelieferten Produkten schutzrechtsverletzend eingesetzt wird. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Nutzers gegen SEMODIA und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11.4 Der Nutzer ist verantwortlich für die bestimmungsgemäße Installation und Nutzung der Software entsprechend der bei Lieferung der Software beigefügten Anleitung.

12. Schadensersatzansprüche; Produkthaftung

12.1 Allgemeine Haftungsbegrenzung. SEMODIA haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten von SEMODIA oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten im vorgenannten Sinn sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Im Übrigen haftet SEMODIA unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch SEMODIA oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2 Für vermietete Software (vorübergehende Überlassung) haftet SEMODIA für sonstige Fälle leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die verschuldensunabhängige mietrechtliche Haftung wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
12.3 Die Haftung von SEMODIA nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt vollumfänglich unberührt. Im Übrigen wird die Haftung von SEMODIA für Datenverlust in den Fällen der vorstehenden Ziffern 12.1 und 12.2 auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Klarstellend ist der Nutzer dafür verantwortlich, Sicherheitsproblemen hinsichtlich seiner eigenen Systeme, Anlagen und Daten vorzubeugen, einschließlich der auf den Systemen des Nutzers gehosteten Software. Die Verantwortung des Nutzers umfasst insbesondere auch den Schutz vor unerwünschten Eindringlingen wie Malware, Viren, Spyware oder Trojaner.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen in den vorstehenden Ziffern 9 bis 12 weder beabsichtigt noch verbunden.

13. Geheimhaltung

13.1 Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich des Preises für unsere Lieferungen, Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstiger Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; die geschäftlichen oder technischen Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
13.2 Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 13.1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
14.2 Gerichtsstand ist Dresden, wenn der Besteller
  • Kaufmann ist oder
  • keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder
  • nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind ebenfalls berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).